Im Erbrecht werden grundsätzlich zwei unterschiedliche Lebensbereiche behandelt:
Zu 1: Hier geht es um die Frage der Erstellung von Testamenten, ob ein solches angesichts der gesetzlichen Situation überhaupt notwendig ist, ob der Mandant besser von „warmer Hand“ übertragen, oder von „kalter Hand“ vererben sollte etc.
Zu 2: Die hier zu klärenden Fragen sind z.B. Erbausschlagung, Anfechtung des Testamentes , Auskunftsansprüche der Miterben , eigene Pflichtteilsansprüche etc.
Hier geht es in der anwaltlichen Beratung vorrangig um die Auseinandersetzung einer Ehe, und die Ansprüche, die in diesem Zusammenhang zu regeln sind.
Wenn eine Ehe geschieden wird, sind grundsätzlich drei große Themenbereiche abzuarbeiten:
Unterhalt von Ehegatten und Kinder
Hier gilt es das für die Ansprüche relevante Einkommen zu ermitteln. Familiengerichte haben hier grundsätzlich andere Kriterien als z.B. das Finanzamt
Vorsorgeansprüche
Hier werden die Rentenansprüche, die die Eheleute während der Ehe erwirtschaftet haben ermittelt und gegenseitig ausgeglichen
Zugewinn
Hier wird für jeden Ehegatten gesondert das ermittelt, was er während der Ehe an Vermögen erwirtschaftet hat.
Anfangsvermögen ist das, was jeder Ehegatte bei Ehescheidung zu Alleineigentum hatte.
Endvermögen ist das, was jeder Ehegatte zum Zeitpunkt der rechtlichen Trennung: Scheidung, Vertrag zu Alleineigentum hatte.
Sollte ein Ehegatte während der Ehe mehr erwirtschaftet haben, als der andere , so ist er diesem gegenüber zu einem finanziellen Ausgleich verpflichtet bis zu einem beiderseitigen finanziellen Gleichstand.
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