Hier gilt es die Situation von Patch-Work-Familien zu erarbeiten, das Pflichtteilsrecht zu verdeutlichen, Hofübergabeverträge, und Unternehmertestamente zu erstellen.
Bei diesen vielschichtigen Verträgen ist der eigene Wille des Mandanten das oberste Prinzip, diesen zu erarbeiten und dann angesichts der Rechtslage möglichst gut umzusetzen.
Denn die Grenzen des eigenen Willens liegen in den gesetzlichen Regelungen:
- Ich kann mein Kind nicht enterben. Der Gesetzgeber beläßt ihm den Pflichtteilsanspruch = die Hälfte des gesetzlichen Erbes. Hier gilt es dann z.B. zu überlegen, einem Anderen möglichst früh möglichst viel zu übertragen. Behalte ich mir an dem Übertragungsgegenstand jedoch den Nießbrauch vor, so ändert sich an dem Pflichtteilsanspruch des Kindes nichts.
- Ich kann einen Hof immer nur an einen Erben, nicht an mehrere Erben übertragen. Sollte das gewünscht sein , so kann man den Hofvermerk löschen.
- Die Kinder des „angeheirateten Ehegatten“ sind nie erbberechtigt. Ich kann sie jedoch zu meinen Erben einsetzen.