Immobilienrecht

All das, was sich auf „Grund und Boden“ bezieht, ist beurkundungspflichtig.

Das Immobilienrecht ist von einer interessanten juristischen Vielfältigkeit geprägt:

Kein Kaufvertrag ist wie der andere.

Ihre Notarin für Immobilienrecht aus Buchholz

Ansprüche bei Immobiliengeschäften

Der Käufer hat Anspruch auf eine Immobilie die frei von Belastungen des Verkäufers z.B. Grundschulden ist, oder auch von anderen Belastungen, wie z.B. Vorkaufsrechte, Wohnrechte etc. Die müssen gelöscht werden, bevor der Käufer als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird.

Und dann ist da der Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis. Da der Käufer diesen in den meisten Fällen nicht in bar zur Verfügung hat, muss er sich den Betrag von einem Kreditinstitut leihen. Dieses gibt das Geld nur gegen eine Sicherheit, meistens in Form eine Belastung des  Kaufgegenstandes mit einer sog. Grundschuld. Erst wenn diese in dem „Noch-Eigentum“ der Verkäufers eingetragen ist, erhält der Käufer das Geld, um es dem Verkäufer zu zahlen. 

Und nach Eingang des Kaufpreises kann der Käufer dann in „sein“ Haus.

So der Idealfall.

Probleme beim Kauf / Verkauf einer Immobilie

Aber Verzögerungen bei der Löschung von Wohnrechten z.B. weil der Berechtigt schon lange verstorben ist, oder der Wunsch des Käufers vor Kaufpreiszahlung schon mal ins Haus zu wollen, zwecks Renovierung oder schlicht die Bitte des Verkäufers mit dem Abriss des verkauften Hauses doch so lange zu warten, bis die Schildkröten den Winterschlaf beendet haben, etc, stellen immer wieder andere Anforderungen.

Das Erbbaurecht und das Wohnungseigentumsrecht, wie auch die Gestaltung einer sich im Bau befindlichen Immobilie nach der Makler-und Bauträgerverordnung  geben den Vertragsparteien weitere Möglichkeiten auf den Erwerb einer Immobilie .

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