Der Käufer hat Anspruch auf eine Immobilie die frei von Belastungen des Verkäufers z.B. Grundschulden ist, oder auch von anderen Belastungen, wie z.B. Vorkaufsrechte, Wohnrechte etc. Die müssen gelöscht werden, bevor der Käufer als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird.
Und dann ist da der Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis. Da der Käufer diesen in den meisten Fällen nicht in bar zur Verfügung hat, muss er sich den Betrag von einem Kreditinstitut leihen. Dieses gibt das Geld nur gegen eine Sicherheit, meistens in Form eine Belastung des Kaufgegenstandes mit einer sog. Grundschuld. Erst wenn diese in dem „Noch-Eigentum“ der Verkäufers eingetragen ist, erhält der Käufer das Geld, um es dem Verkäufer zu zahlen.
Und nach Eingang des Kaufpreises kann der Käufer dann in „sein“ Haus.
So der Idealfall.